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Gesetzliche Vorschriften über das Rauchverbot in Betrieben
bestehen derzeit leider nur in Ausnahmefällen. Zumeist
in solchen, in denen das Rauchverbot in Zusammenhang mit dem
Arbeitsschutz und der Betriebssicherheit steht. Fragen des
Gesundheitsschutzes von Nichtrauchern spielen dort grundsätzlich
eine untergeordnete Rolle.
Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsvertrag
kann aber ein weitgehendes Rauchverbot während der
Arbeitszeit eingeführt werden. Der einzelne Arbeitgeber
kann dies aufgrund seines Weisungsrechts tun. In Kantinen
muss ein Nichtraucherschutz eingerichtet werden. Dieser
Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Gelegentlich
wird in der Rechtsprechung auch ein Schutzanspruch bei Betriebsräumen
bejaht.
Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber
sicherzustellen, dass in Arbeitsräumen während
der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche
Atemluft vorhanden ist. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers
zu Maßnahmen des Nichtraucherschutzes besteht danach
aber nicht ohne weiteres. Ausnahme: Ist ein Arbeitnehmer
aufgrund seiner persönlichen besonderen Disposition
(z.B. Schwangere) durch den Tabakrauch konkret gefährdet,
kann er verlangen, dass der Arbeitgeber zumutbare technische
und organisatorische Maßnahmen gegen den Tabakrauch
ergreift.
Ob ein genereller Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz
anzuerkennen ist, ist in Juristenkreisen umstritten. Danach
kann der Arbeitnehmer Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
in der Regel nicht verlangen, wenn diese zu einer Einschränkung
der unternehmerischen Betätigung führen.
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