Beitragsberechnung GKV

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Beitragsberechnung GKV

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Wie kommen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zustande?
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Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherungen differieren enorm.

Der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung wird aus einem festen Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einkommen der Versicherten berechnet, also aus Löhnen, Renten und Versorgungsbezügen.

Für den Beitrag von freiwillig Versicherten gibt es eine Festlegung in der Versicherungssatzung. Dabei wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, mindestens aber das Einkommen berücksichtigt, was bei Pflichtversicherten berücksichtigt wird. In der Satzung ist der Beitragssatz festgelegt und ist nur für die jeweilige Kasse gültig.

In der GKV sind 3 Beitragssätze zu unterscheiden:
- Allgemeiner Beitragssatz: Versicherte mit 6 Wochen Lohnfortzahlung
- Erhöhter Beitragssatz: Versicherte mit weniger als 6 Wochen Lohnfortzahlung
- Ermäßigter Beitragssatz: Versicherte ohne Anspruch auf Krankentagegeld,
  oder Versicherte mit bestimmter Leistungsbeschränkung

Der Höchstbeitrag in der GKV richtet sich nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG-KV), welche 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG- Rentenversicherung) ausmacht.
Zum 01.01. eines jeden Jahres wird die Beitragsbemessungsgrenze neu bestimmt.

Vom Bruttoeinkommen wird der GKV - Beitrag höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt.

Hat der Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann er sich zwischen einer Mitgliedschaft in einer privaten oder einem freiwilligen Beitritt in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Versicherten um einen Single oder Familienvater mit drei Kindern handelt. Der Krankenversicherungsbeitrag bleibt identisch (Solidaritätsprinzip).

Liegt das Brutto- Jahreseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, so müssen freiwillig Versicherte den gesetzlichen Höchstbeitrag bezahlen. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Wer sich als Selbständiger für die GKV entscheidet, muss einkommensgerechte Beiträge zahlen. Zum Einkommen zählen auch Mieteinkünfte. Es ist davon auszugehen, dass Selbständige Höchstbeiträge zahlen. Die Beiträge können höher als beim Arbeitnehmer liegen, da im das Krankentagegeld früher als ab dem 43. Tag abgesichert werden kann.

 
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