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Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherungen differieren
enorm.
Der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung wird aus
einem festen Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einkommen
der Versicherten berechnet, also aus Löhnen, Renten
und Versorgungsbezügen.
Für den Beitrag von freiwillig Versicherten gibt es
eine Festlegung in der Versicherungssatzung. Dabei wird
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, mindestens
aber das Einkommen berücksichtigt, was bei Pflichtversicherten
berücksichtigt wird. In der Satzung ist der Beitragssatz
festgelegt und ist nur für die jeweilige Kasse gültig.
In der GKV sind 3 Beitragssätze zu unterscheiden:
- Allgemeiner Beitragssatz: Versicherte mit 6 Wochen Lohnfortzahlung
- Erhöhter Beitragssatz: Versicherte mit weniger als
6 Wochen Lohnfortzahlung
- Ermäßigter Beitragssatz: Versicherte ohne Anspruch
auf Krankentagegeld,
oder Versicherte mit bestimmter Leistungsbeschränkung
Der Höchstbeitrag in der GKV richtet sich nach der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG-KV), welche 75%
der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
(BBG- Rentenversicherung) ausmacht.
Zum 01.01. eines jeden Jahres wird die Beitragsbemessungsgrenze
neu bestimmt.
Vom Bruttoeinkommen wird der GKV - Beitrag höchstens
bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze
der Krankenversicherung wird auch Versicherungspflichtgrenze
genannt.
Hat der Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen, das über
der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann er sich zwischen
einer Mitgliedschaft in einer privaten oder einem freiwilligen
Beitritt in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Versicherten
um einen Single oder Familienvater mit drei Kindern handelt.
Der Krankenversicherungsbeitrag bleibt identisch (Solidaritätsprinzip).
Liegt das Brutto- Jahreseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze,
so müssen freiwillig Versicherte den gesetzlichen Höchstbeitrag
bezahlen. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die
Hälfte des Beitrages im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Wer sich als Selbständiger für die GKV entscheidet,
muss einkommensgerechte Beiträge zahlen. Zum Einkommen
zählen auch Mieteinkünfte. Es ist davon auszugehen,
dass Selbständige Höchstbeiträge zahlen.
Die Beiträge können höher als beim Arbeitnehmer
liegen, da im das Krankentagegeld früher als ab dem
43. Tag abgesichert werden kann.
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