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Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse
Ein kurzfristiger Wechsel zu einer anderen Krankenkasse
ist möglich,
wenn die bisherige Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.
Aus der Beitragssatzerhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht
mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende
(d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats).
In diesem Fall gilt die 18-monatige Mindestbindungszeit
nicht.
Das seit 01.01.2002 geltende Gesetz sieht eine zeitliche
Befristung der Aussprache der Kündigung nicht mehr
vor, wie das Bundesversicherungsamt gegenüber den Spitzenverbänden
der Krankenversicherung im Februar 2002 klargestellt hat.
Das Sonderkündigungsrecht gilt somit auch über
den Monat der Beitragssatzerhöhung hinaus.
Beispiel:
Sofern eine Krankenkasse ihren Beitragssatz zum 31.12.2001
angehoben hat,
kann die Mitgliedschaft bis 31.01.2002 mit Wirkung zum 31.03.2002
dort gekündigt werden oder die Mitgliedschaft kann
z.B. bis 31.03.2002 mit Wirkung zum 31.05.2002 gekündigt
werden.
Pflichtversicherte
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer besteht ab
01.01.2002 erstmals die Möglichkeit, die Mitgliedschaft
nach neuem Recht zu kündigen und eine neue Krankenkasse
zu wählen. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist
von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten
Kalendermonats), erstmals also zum 31.03.2002, gekündigt
werden.
Beispiele:
Kündigung bis zum 31.01.2002: neue Krankenkasse ab
01.04.2002
Kündigung bis zum 28.02.2002: neue Krankenkasse
ab 01.05.2002
Bis zum 09.05.2001 (Tag der Kabinettsentscheidung zum neuen
Krankenkassenwahlrecht) konnte die Mitgliedschaft noch mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
gekündigt werden.
Diese Regelung begründete den bisher bekannten Kündigungstermin
30. September. Dieser ist jedoch bereits zum
09.05.2001 entfallen.
Freiwillig Versicherte
Für freiwillig Versicherte ( z.B. Arbeitnehmer die
mit ihrem Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen)
ist ebenfalls die Mindestbindungszeit zu beachten.
Die Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten
allerdings nicht, wenn
- das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung
ausscheidet
(Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung)
oder
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt
sind.
Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist
zu beachten. Die Satzung der Krankenkasse kann eine kürzere
Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen
einer Familienversicherung erfüllt.
Ab 01.01.2002 besteht erstmals die Möglichkeit, die
Mitgliedschaft nach neuem Recht zu kündigen und eine
neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft kann
mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende
(d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats),
erstmals also zum 31.03.2002, gekündigt werden.
Beispiele:
Kündigung bis zum 31.01.2002: neue Krankenkasse
ab 01.04.2002
Kündigung bis zum 28.02.2002: neue Krankenkasse
ab 01.05.2002
Damit sind freiwillig Versicherte bezüglich der Wahlrechte
ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt.
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