Kündigung Krankenkasse

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Kündigung Krankenkasse

F
Wie kann man aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten?
(Beachten Sie hierzu bitte die Ausführungen zum Thema
Neues Krankenkassenwahlrecht)

A
Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse

Ein kurzfristiger Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist möglich,
wenn die bisherige Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.

Aus der Beitragssatzerhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats).

In diesem Fall gilt die 18-monatige Mindestbindungszeit nicht.

Das seit 01.01.2002 geltende Gesetz sieht eine zeitliche Befristung der Aussprache der Kündigung nicht mehr vor, wie das Bundesversicherungsamt gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenversicherung im Februar 2002 klargestellt hat.
Das Sonderkündigungsrecht gilt somit auch über den Monat der Beitragssatzerhöhung hinaus.

Beispiel:
Sofern eine Krankenkasse ihren Beitragssatz zum 31.12.2001 angehoben hat,
kann die Mitgliedschaft bis 31.01.2002 mit Wirkung zum 31.03.2002 dort gekündigt werden oder die Mitgliedschaft kann z.B. bis 31.03.2002 mit Wirkung zum 31.05.2002 gekündigt werden.

Pflichtversicherte

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer besteht ab 01.01.2002 erstmals die Möglichkeit, die Mitgliedschaft nach neuem Recht zu kündigen und eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats), erstmals also zum 31.03.2002, gekündigt werden.

Beispiele:
Kündigung bis zum 31.01.2002: neue Krankenkasse ab 01.04.2002
Kündigung bis zum 28.02.2002: neue Krankenkasse ab 01.05.2002

Bis zum 09.05.2001 (Tag der Kabinettsentscheidung zum neuen Krankenkassenwahlrecht) konnte die Mitgliedschaft noch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Diese Regelung begründete den bisher bekannten Kündigungstermin „30. September“. Dieser ist jedoch bereits zum 09.05.2001 entfallen.


Freiwillig Versicherte

Für freiwillig Versicherte ( z.B. Arbeitnehmer die mit ihrem Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen) ist ebenfalls die Mindestbindungszeit zu beachten.

Die Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten allerdings nicht, wenn
- das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet
  (Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung) oder
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.

Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der Krankenkasse kann eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.

Ab 01.01.2002 besteht erstmals die Möglichkeit, die Mitgliedschaft nach neuem Recht zu kündigen und eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats), erstmals also zum 31.03.2002, gekündigt werden.

Beispiele:
Kündigung bis zum 31.01.2002: neue Krankenkasse ab 01.04.2002
Kündigung bis zum 28.02.2002: neue Krankenkasse ab 01.05.2002

Damit sind freiwillig Versicherte bezüglich der Wahlrechte ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt.


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