Leistungseinschränkung GKV

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Leistungseinschränkung GKV

F
Gibt es Einschränkungen innerhalb der verschiedenen Gesetzlichen Krankenversicherer?
A
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen differieren kaum. Leistungsunterschiede kann man letztendlich lediglich am Kulanzverhalten (Ausnutzung der Ermessensspielräume ) der gesetzlichen Krankenkassen festmachen.

Dagegen differieren die Beitrage der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) enorm. Unsere GKV-Beitragsvergleiche sind für jeden gesetzlich Versicherten ein wichtige Orientierungshilfe zur Kostenersparnis.

Da die GKV eine Grundversorgung bereitstellt, sind die "Leistungseinschränkungen" eher unter den Begriffen "finanzieller Mehraufwand" oder "Eigenbelastung in der GKV" zu verbuchen. Wie hoch die Eigenbelastung im einzelnen sein kann ist in der Rubrik Zuzahlungen ausführlich erläutert.

Leistungseinschränkungen im eigentlichen Sinne ergeben sich meist erst aus der Gegenüberstellung der GKV zur den Leistungsaussagen der privaten Krankenversicherung ( PKV). Unser umfangreicher GKV - PKV Leistungsvergleich ist hier eine wichtige Entscheidungshilfe.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich überwiegend auf Deutschland. Nur in den Ländern, mit denen ein Sozialabkommen besteht, wird Versicherungsschutz in einem geringen Maß geboten Versicherungsschutz für Fahrten ins Ausland besteht nur in Ländern, in denen ein Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland existiert und in Staaten der Europäischen Union. Was bei einer Auslandsreise zu tun ist wird ausführlich in der Rubrik Auslandsreise behandelt.,

Für Heilmittel ist ein gewisser Eigenanteil zu tragen, es sei denn, dass man unter die Härtefallregelung fällt.

Für Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte usw. wurden Festbeträge eingeführt, die nur einen Bruchteil der Kosten abdecken. Auch hier müssen Zuzahlungen durch den Versicherten erfolgen

Stationär steht dem GKV- Versicherten die Regelleistung zu. Somit ist im Falle eines Krankenhausaufenthaltes die medizinisch notwendige Heilbehandlung, einschließlich der Unterbringung in einem Mehrbettzimmer abgesichert. Es ist keine Behandlung als Privatpatient erstattungsfähig, es sei denn die Kosten trägt der VN selbst bzw. hat die Kostenübernahme über eine private Zusatzversicherung abgesichert. Für einen vom Gesetzgeber bestimmten Zeitraum hat der GKV- Versicherte an das Krankenhaus ein Tagegeld zu zahlen.

Alternative Heilbehandlungen wie z.B. Heilpraktikerbehandlungskosten unterliegen nicht der Kostenübernahme durch die GKV.

Bei der Krankentagegeldabsicherung ist zu beachten: Für ein und die selbe Krankenbehandlung wird das Krankentagegeld für max. 78 Wochen gezahlt.

Bei Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz steht dem GKV- Versicherten lediglich die Kostenerstattung der medizinisch notwendigen, einfachen zweckmäßigen Ausführung zu. Die finanzielle Eigenbeteiligung ist auf diesem Sektor für den GKV- Versicherten relativ hoch insbesondere, wenn sich der Versicherte für einen qualitativ hochwertigen Zahnersatz entscheidet.

 
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