Leistungsumfang GKV

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Leistungsumfang GKV

F
Warum gibt es noch immer eine Gesetzliche Krankenversicherung?
A
Die Grundidee der GKV ist, zu gewährleisten, dass die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sichergestellt wird. Die Versicherungspflicht wurde dabei an einem bestimmten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt. Dieses Grundprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung gilt heute noch. Basisgedanke der GKV sind Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten bereitzustellen. Hierzu zählen in erster Linie:

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind gehalten, ihre Mitglieder über die Verhütung von Krankheiten aufzuklären und zu beraten. Hierzu zählt auch die Kostenübernahme z.B. für bestimmte Schutzimpfungen oder Vorsorgemaßnahmen zur Verhütung von z.B. Zahnerkrankungen.

Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft:
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Beratung zur Empfängnisverhütung mit den entsprechenden Untersuchungen und zusätzlicher Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Dieser Leistungspunkt ist abweichend zur RVO geregelt.

Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten:
Gesundheitsuntersuchung: Zur Krebsuntersuchung haben Frauen und Männer ab einem bestimmten Lebensjahr einmal pro Jahr Anspruch.

Kinderuntersuchung:
Kinder bis zum 6. Lebensjahr haben Anspruch auf Krankheitsfrüherkennung, die eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten hervorrufen könnten.

Krankenbehandlung:
Die ärztliche Behandlung, die zur Früherkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten dienen;

Die zahnärztliche Behandlung mit einschließender Versorgung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Maßnahmen, die prozentuale Beteiligung der Krankenkasse bei Zahnersatz, die kieferorthopädische Behandlung, die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Verbands-, Heil - und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege und Kostenübernahme einer Haushaltshilfe.

Krankengeld:
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gewährt die GKV ein Krankentagegeld.

Fahrtkostenzuschüsse:
Krankenkassen übernehmen oberhalb der Selbstbeteiligung die Fahrtkosten, wenn während der Fahrt medizinische Betreuung benötigt wird.

Sterbekosten:
Diese werden dann bezuschusst, wenn die gesetzliche Krankenversicherung schon vor dem 01.01.1989 bestand.


Kosten für die Behandlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft:
Die Leistungen für die ärztliche Betreuung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln, Hebammenhilfe und die stationäre Entbindung im Krankenhaus werden von der Krankenkasse übernommen.

Sozialklausel:
Wenn die Versicherten ein gewisses Einkommen nicht überschreiten, sind sie von der Zuzahlung bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Zahnersatz sowie bei der stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren vollständig befreit (Sozialklausel).

Überforderungsklausel:
Bei der Überforderungsklausel wird vom Gesetzgeber festgelegt, dass nicht mehr als 2 Prozent des Jahresbruttoaufkommens für Krankenleistungen aufgebracht werden dürfen. Chronisch Kranke, die länger als ein Jahr 1 Prozent der Krankenleistungen aufgebracht haben, sind von der Eigenbeteiligung gänzlich befreit.

 
F
Bezahlt die Gesetzliche Krankenversicherung die Pille?
A
Die Pille wird nach dem Willen des Gesetzgebers für Frauen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres von den Krankenkassen bezahlt.
Wenn die Pille danach ausschließlich zur Empfängnisverhütung eingenommen wird, übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht.

Ausnahmen bestehen bei einer medizinischer Indikation. Über die Notwendigkeit entscheidet Ihr Arzt.
 
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Leistet die Gesetzliche Krankenversicherung auch bei selbst verschuldeten Unfällen oder bei Verletzungen durch Dritte?
A
Bei allen Erkrankungen, egal ob es sich um einen selbstverschuldeten Unfall handelt, oder ob Dritte für eine Erkrankung verantwortlich zeichnen, die Krankheitskosten übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung. Keine Angst, auch wenn Sie selbst einen Unfall verschulden leistet die Gesetzliche Krankenversicherung, und es werden auch keine Kosten zurückgefordert.

Wenn allerdings Dritte für Ihre Erkrankung haftbar gemacht werden können, bemüht sich die Gesetzliche Krankenversicherung um einen finaziellen Ausgleich.

 
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