A
Die Grundidee der GKV ist, zu gewährleisten, dass die
Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall
sichergestellt wird. Die Versicherungspflicht wurde dabei
an einem bestimmten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt.
Dieses Grundprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung gilt
heute noch. Basisgedanke der GKV sind Leistungen zur Förderung
der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten bereitzustellen.
Hierzu zählen in erster Linie:
Maßnahmen zur Krankheitsverhütung:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind gehalten, ihre Mitglieder
über die Verhütung von Krankheiten aufzuklären
und zu beraten. Hierzu zählt auch die Kostenübernahme
z.B. für bestimmte Schutzimpfungen oder Vorsorgemaßnahmen
zur Verhütung von z.B. Zahnerkrankungen.
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft:
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Beratung zur Empfängnisverhütung
mit den entsprechenden Untersuchungen und zusätzlicher
Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Dieser
Leistungspunkt ist abweichend zur RVO geregelt.
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten:
Gesundheitsuntersuchung: Zur Krebsuntersuchung haben Frauen
und Männer ab einem bestimmten Lebensjahr einmal pro
Jahr Anspruch.
Kinderuntersuchung:
Kinder bis zum 6. Lebensjahr haben Anspruch auf Krankheitsfrüherkennung,
die eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen
Fähigkeiten hervorrufen könnten.
Krankenbehandlung:
Die ärztliche Behandlung, die zur Früherkennung,
Verhütung und Behandlung von Krankheiten dienen;
Die zahnärztliche Behandlung mit einschließender
Versorgung von Zahnersatz und kieferorthopädischen
Maßnahmen, die prozentuale Beteiligung der Krankenkasse
bei Zahnersatz, die kieferorthopädische Behandlung,
die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Verbands-, Heil
- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege und
Kostenübernahme einer Haushaltshilfe.
Krankengeld:
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gewährt die GKV
ein Krankentagegeld.
Fahrtkostenzuschüsse:
Krankenkassen übernehmen oberhalb der Selbstbeteiligung
die Fahrtkosten, wenn während der Fahrt medizinische
Betreuung benötigt wird.
Sterbekosten:
Diese werden dann bezuschusst, wenn die gesetzliche Krankenversicherung
schon vor dem 01.01.1989 bestand.
Kosten für die Behandlung bei Schwangerschaft und
Mutterschaft:
Die Leistungen für die ärztliche Betreuung, Versorgung
mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln, Hebammenhilfe und
die stationäre Entbindung im Krankenhaus werden von
der Krankenkasse übernommen.
Sozialklausel:
Wenn die Versicherten ein gewisses Einkommen nicht überschreiten,
sind sie von der Zuzahlung bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
Zahnersatz sowie bei der stationären Vorsorge- und
Rehabilitationskuren vollständig befreit (Sozialklausel).
Überforderungsklausel:
Bei der Überforderungsklausel wird vom Gesetzgeber
festgelegt, dass nicht mehr als 2 Prozent des Jahresbruttoaufkommens
für Krankenleistungen aufgebracht werden dürfen.
Chronisch Kranke, die länger als ein Jahr 1 Prozent
der Krankenleistungen aufgebracht haben, sind von der Eigenbeteiligung
gänzlich befreit.
|