| Für freiwillig Versicherte (z.B.
Arbeitnehmer die mit ihrem Arbeitsverdienst über
der Pflichtgrenze liegen) ist ebenfalls die Mindestbindungszeit
zu beachten.
Die Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten
allerdings nicht, wenn
- das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung
ausscheidet
(Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung)
oder
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt
sind.
Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige
Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der
Krankenkasse kann eine kürzere Kündigungsfrist
vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer
Familienversicherung erfüllt.
Ab 01.01.2002 besteht erstmals die Möglichkeit,
die Mitgliedschaft nach neuem Recht zu kündigen
und eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft
kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten
zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten
Kalendermonats), erstmals also zum 31.03.2002, gekündigt
werden.
Beispiele:
Kündigung bis zum 31.01.2002: neue Krankenkasse
ab 01.04.2002
Kündigung bis zum 28.02.2002: neue Krankenkasse
ab 01.05.2002
Damit sind freiwillig Versicherte bezüglich
der Wahlrechte ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt.
|