Neues Krankenkassenwahlrecht

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Neues Krankenkassenwahlrecht

F
Mit welchen Veränderungen muss ich ab 01.01.2002 rechnen, wenn das neue Krankenkassenwahlrecht in Kraft tritt?

A
Der Bundesrat am 13.07.2001 das neue Krankenkassenwahlrecht mit geänderten Kündigungsfristen beschlossen. Das Gesetz tritt zum 01.01.2002 in Kraft.

Bei einem Wechsel von Ihrer bisherigen Krankenkassen zu einer anderen Krankenkasse sind bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Zu unterscheiden sind Kündigungsfristen bei Eintritt bestimmter Ereignisse und für bestimmte Personenkreise:

Aufnahme einer neuen Beschäftigung (Wechsel des Arbeitgebers)
Das Krankenkassenwahlrecht konnte mit Aufnahme einer jeden neuen Beschäftigung nur noch im Jahre 2001 geltend gemacht werden. Dieses besondere Wahlrecht gibt es ab 01.01.2002 nicht mehr.

Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse
Ein kurzfristiger Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist möglich,
wenn die bisherige Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.

Aus der Beitragssatzerhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats).

In diesem Fall gilt die 18-monatige Mindestbindungszeit nicht.

Das seit 01.01.2002 geltende Gesetz sieht eine zeitliche Befristung der Aussprache der Kündigung nicht mehr vor, wie das Bundesversicherungsamt gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenversicherung im Februar 2002 klargestellt hat.
Das Sonderkündigungsrecht gilt somit auch über den Monat der Beitragssatzerhöhung hinaus.

Beispiel:
Sofern eine Krankenkasse ihren Beitragssatz zum 31.12.2001 angehoben hat, kann die Mitgliedschaft bis 31.01.2002 mit Wirkung zum 31.03.2002 dort gekündigt werden oder die Mitgliedschaft kann z.B. bis 31.03.2002 mit Wirkung zum 31.05.2002 gekündigt werden.

Pflichtversicherte
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer besteht ab 01.01.2002 erstmals die Möglichkeit, die Mitgliedschaft nach neuem Recht zu kündigen und eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats), erstmals also zum 31.03.2002, gekündigt werden.

Beispiele:
Kündigung bis zum 31.01.2002: neue Krankenkasse ab 01.04.2002
Kündigung bis zum 28.02.2002: neue Krankenkasse ab 01.05.2002

Bis zum 09.05.2001 (Tag der Kabinettsentscheidung zum neuen Krankenkassenwahlrecht) konnte die Mitgliedschaft noch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Diese Regelung begründete den bisher bekannten Kündigungstermin „30. September“. Dieser ist jedoch bereits zum 09.05.2001 entfallen.

Freiwillig Versicherte
Für freiwillig Versicherte (z.B. Arbeitnehmer die mit ihrem Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen) ist ebenfalls die Mindestbindungszeit zu beachten.

Die Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten allerdings nicht, wenn
- das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet
  (Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung) oder
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.

Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der Krankenkasse kann eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.

Ab 01.01.2002 besteht erstmals die Möglichkeit, die Mitgliedschaft nach neuem Recht zu kündigen und eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats), erstmals also zum 31.03.2002, gekündigt werden.

Beispiele:
Kündigung bis zum 31.01.2002: neue Krankenkasse ab 01.04.2002
Kündigung bis zum 28.02.2002: neue Krankenkasse ab 01.05.2002

Damit sind freiwillig Versicherte bezüglich der Wahlrechte ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt.

Zusätzlich zu den Kündigungsfristen muss jedoch grundsätzlich jeder Versicherte 18 Monate Mitglied bei einer Krankenkasse sein, bevor er (wieder) zu einer anderen Krankenkasse wechseln kann (Mindestbindungszeit).
Die 18-monatige Bindungsfrist muss bei erstmaliger Kündigung im Jahre 2002 nicht erfüllt sein. Durch die Krankenkassenwahl wird allerdings die 18-monatige Bindungsfrist ausgelöst.

Um die Einhaltung dieser Bindungswirkung von Wahlentscheidungen sicherzustellen, wird ab 01.01.2002 ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs- und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt. Danach hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.

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