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Vergleich GKV PKV
F
Worin liegen die Unterschiede zwischen Gesetzlicher und Privater
Krankenversicherung? |
A
Hierzu haben wir Ihnen eine Auflistung aller relevanten Kriterien
aufbereitet: |
| Ärztliche Behandlung |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte
und Vertragszahnärzte möglich. Da Sie die Leistungen und Dienste
Ihrer Krankenkasse als Sachleistung erhalten, müssen Sie jeweils
zum Quartalsbeginn Ihrem Arzt oder Zahnarzt die Versichertenkarte
vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot,
d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein. Sie können auch als Privatpatient zum Arzt gehen, müssen
dann aber mit einer erheblichen finanziellen Selbstbeteiligung
rechnen. |
Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt vollständig
frei, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, aussuchen,
der Sie ambulant behandeln soll. Auch der Chefarzt im Krankenhaus
steht Ihnen, auch für die ambulante Behandlung, zur Verfügung.
Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen.
Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine
Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte
bzw. Zahnärzte bemessen ist. Als Patient müssen Sie die Rechnung,
die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen
Umfang für medizinisch notwendige Leistungen erstattet bekommen,
erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt
korrekt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen
auch zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen. |
| Arznei, Heil und Hilfsmittel |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| In der GKV erhalten Sie auf Kassenrezept die
vom Arzt verordneten Medikamente. Beim Kauf in der Apotheke
müssen Sie Zuzahlungen leisten, es sei denn, Sie sind als
Sozial- oder Härtefall davon befreit. Die Höhe der Zuzahlung
richtet sich nach der Packungsgröße. Für kleine Packungen
beträgt sie grundsätzlich 4,00 EUR, für mittlere 4,50 EUR
und für große Packungen 5,00 EUR. Als GKV-Versicherter haben
Sie Anspruch auf alle medizinisch ärztlich verordneten Heilmittel
wie z.B. Krankengymnastik und Massagen. Es ist eine Selbstbeteiligung
in Höhe von 15 Prozent zu leisten. Für Bandagen, Einlagen
und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie ist eine Zuzahlung
von 20 Prozent zu zahlen. Sie haben als Versicherter Anspruch
auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel,
wie z.B. Körperersatzstücke, Seh- und Hörmittel, einschließlich
notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse keinen
Zuschuss. Kontaktlinsen bezahlt die Krankenkasse nur in medizinisch
zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt
sie hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille
zahlen müsste. Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge.
Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem von der GKV
festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber
zu zahlen. Die Gesamtsumme an Zuzahlungen für Arznei und Heilmittel
sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf maximal zwei
Prozent des Bruttoeinkommens. Für Familienmitglieder werden
Freibeträge angerechnet. Chronisch Kranke haben maximal ein
Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten. |
Soweit Ihnen als Privatversicherter von Ihrem
Arzt Arznei- und Heilmittel verordnet werden, werden Ihnen
die Kosten von Ihrer Versicherung erstattet, sofern es sich
um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel bzw.
um Mittel der "Alternativmedizin" handelt, die sich
in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben.
Zum Versicherungsschutz gehören selbstverständlich auch Heil
und Hilfsmittel wie sie nach Art und Umfang im Tarif näher
bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die gezahlten
Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife
jeweils genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen
z.B. die Kosten für Brillengestelle übernommen werden. |
| Ausland |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Versicherungsschutz nur in den Ländern der
Europäischen Union und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
U. U. müssen Sie aber trotzdem mit Zuzahlungen, z.B. bei Arzneimitteln
oder Arzthonoraren rechnen. Die Kosten eines medizinisch notwendigen
Rücktransports werden nicht übernommen. Rechnungen von Ärzten
und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abmachungen
getroffen werden, werden von den gesetzlichen Krankenkassen
nicht erstattet. Der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung
ist deshalb unbedingt notwendig. |
Ihre private Vollversicherung gilt ganzjährig
in ganz Europa einschließlich den osteuropäischen Staaten,
bis zu einem Monat auch außerhalb Europas (bei manchen Versicherern
auch länger). Eine Verlängerung Ihres Versicherungsschutzes
ist gegen einen Beitragszuschlag möglich. |
| Fahrtkosten |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten,
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse
notwendig werden. Bei der ambulanten Behandlung werden entsprechende
Fahrtkosten nur im Rahmen der Härtefallregelungen berücksichtigt.
Im übrigen übernimmt die Kasse z.B. die Fahrtkosten in Höhe
des 13 EUR je Fahrt übersteigenden Betrags bei Leistungen,
die stationär erbracht werden, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus
auch ohne stationäre Behandlung, bei Fahrten zu einer ambulanten
Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor und nachstationären
Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre
oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt
wird. Bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb
eines Leistungsfalles ist die Eigenbeteiligung auf die erste
und letzte Phase beschränkt. |
Ihre private Krankenversicherung trägt die Kosten
bei Fahrten im Krankenwagen und im Notfallrettungsdienst im
tariflich vereinbarten Umfang. |
| Früherkennung |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Kinder haben Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Ab dem 35. Lebensjahr haben
Sie jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche gesundheitliche
Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere
Herz, Kreislauf und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit.
Frauen haben vom Beginn des 20., Männer vom Beginn des 45.
Lebensjahres an jährlich einen Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung. |
Sie können sich einer Vorsorgeuntersuchung in
dem Rahmen zur Früherkennung von Krankheiten unterziehen,
wie sie von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wird.
Das gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.
Viele Versicherungstarife sehen darüber hinaus gezielte Vorsorgeuntersuchungen,
und zwar ohne konkrete Diagnosen und Altersbeschränkungen,
vor. |
| Heilpraktiker |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| keine Leistungen. |
Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen
des Heilpraktikers, soweit der Tarif hier nicht ausdrücklich
etwas anderes vorsieht. Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich
nicht allgemein anerkannte Methoden, soweit in der Praxis
zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit vorliegen. |
| Kieferorthopädie |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Seit 1993 gehört die kieferorthopädische Behandlung
von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr
vollendet haben, nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Behandlung.
Die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener
werden nur noch bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte
kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme
erfordern, von den Kassen erstattet. Bei der kieferorthopädischen
Behandlung erstattet die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten
(bei gleicher Behandlung von zwei und mehr Kindern 90 Prozent),
den Restbetrag erst nach Abschluss der Behandlung. |
Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrer
privaten Krankenversicherung Leistungen bei kieferothopädischer
Behandlung je nach Tarif in Prozenten (z.B. 75 oder 80 Prozent)
vom Rechnungsbetrag und/oder begrenzt auf Festbeträge, gestaffelt
nach Versicherungsjahren. |
| Krankenhaus |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Sie haben Anspruch auf stationäre Behandlung
in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach
Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel
z.B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen einschließlich
häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen
zur Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser,
die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen
sind und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den
Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben. Wählt
der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der
ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, kann ihm seine
Krankenkasse dadurch anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise
auferlegen. Privatkrankenhäuser können nicht in Anspruch genommen
werden. Falls Sie älter als 18 Jahre alt sind, müssen Sie
für den Klinikaufenthalt für längstens 14 Tage im Jahr 9 EUR
pro Tag an das Krankenhaus entrichten. Bei stationärer Behandlung
werden Sie grundsätzlich im Mehrbettzimmer des Krankenhauses
untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt im allgemeinen
durch die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung
durch leitende Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel
nicht gegeben. |
Sie können sich frei entscheiden, in welches
Krankenhaus Sie sich bei einer notwendigen Behandlung begeben
möchten. Sie können sich mit Ihrem Arzt beraten und sich dann
für das für Ihre Behandlung geeignete Krankenhaus entscheiden.
Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen.
Haben Sie Ihre Entscheidung getroffen, schließen Sie bei Aufnahme
in die Klinik einen Behandlungsvertrag ab. Neben den allgemeinen
Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern
und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte) bietet Ihnen
das Krankenhaus auch Wahlleistungen an: die Unterbringung
im Ein- oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung
durch die leitenden Krankenhausärzte. Die Inanspruchnahme
von Wahlleistungen muss bei der Krankenhausaufnahme vereinbart
werden. Für die besondere Unterbringung verlangt das Krankenhaus
einen Zuschlag. Für die privatärztliche Behandlung schließen
Sie ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die Vereinbarung
über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an
Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte einschließlich der
von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich
geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. |
| Kuren |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine ambulante
oder stationäre Vorsorgekur bewilligen. Bei ambulanten Kuren,
die in der Regel bis zu drei Wochen dauern können, übernimmt
die Kasse einen Zuschuss für Verpflegung und Unterbringung,
bis zu 8,00 EUR täglich. Reicht die ambulante Kur nicht aus,
kann die Kasse die Vorsorgemaßnahme in einer stationären Einrichtung
erbringen. Hier trägt die Kasse die Kosten bis auf eine Zuzahlung
von 9,00 EUR täglich für Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. In der Regel können die Kassen die Kuren
nur alle vier Jahre gewähren. Die Notwendigkeit einer Kur
wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Kassen
geprüft. |
Die private Krankenversicherung bietet Ihnen
Kurkostentarife an. Sie setzen zumeist eine Krankheitskosten-
oder Krankenhauszusatzversicherung beim gleichen Versicherer
voraus. Die Tarife sind entweder auf den Ersatz der nachgewiesenen
medizinischen Kosten oder auf die Zahlung eines pauschalen
Tagegeldes abgestellt. Die Entscheidung, ob eine Kur angetreten
wird oder nicht, liegt bei Ihnen und Ihrem Arzt. |
| Pflegepflichtversicherung |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung
sind Sie als freiwilliges sowie als versicherungspflichtiges
Mitglied der GKV, z.B. als Arbeiter, Angestellter oder Rentner,
wenn Sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
erfüllen und diese Rente beantragt haben. Die Leistungen der
sozialen Pflegeversicherung werden entweder als Geld oder
Sachleistungen angeboten. |
Wenn Sie privat gegen das Risiko Krankheit
bei einem Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf
allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind, sind Sie
aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes verpflichtet, bei
diesem Unternehmen auch eine private Pflegepflichtversicherung
abzuschließen. |
| Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Die Krankenkassen übernehmen die Kosten eines
nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft. |
Wie bei allen Leistungen ist Voraussetzung die
medizinische Notwendigkeit. Bei einer medizinischen Indikation
ist dies gegeben. |
| Sterbegeld |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Bei Tod zahlt die Krankenkasse Ihren Angehörigen
einen Zuschuss zu den Bestattungskosten. Voraussetzung ist,
dass der Versicherte am 1.1.1989 versichert war. Der Betrag
macht bei Mitgliedern 1.050 EUR aus, ein Familienversicherter
bekommt 525 EUR. |
Als Privatversicherter erhalten Sie von Ihrem
Unternehmen kein Sterbegeld, Sie können aber eine Lebensversicherung
als finanzielle Vorsorge für die Kosten des Todesfalls abschließen. |
| Verdienstausfall |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen
nach dem Ende der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Krankengeld.
Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit
es der Beitragsberechnung unterliegt, es darf 90 Prozent des
entsprechenden Nettoentgelts nicht übersteigen. Es wird für
Kalendertage berechnet, wegen derselben Krankheit wird es
für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.
Versicherte haben außerdem Anspruch auf Krankengeld, wenn
sie wegen der Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fern
bleiben und keine andere zu Hause lebende Person sich um das
Kind kümmern kann. Das Krankengeld wird gekürzt bei Rentenversicherungspflicht
um einen Versichertenanteil am Rentenversicherungsbeitrag
von 9,7 Prozent und bei Beitragspflicht zur Bundesanstalt
für Arbeit um einen weiteren von 3,25 Prozent. |
Sie können den Einkommensausfall bei Krankheit
durch eine private Krankentagegeldversicherung absichern.
Den Leistungsbeginn können Sie nach dem Ende der Lohn oder
Gehaltsfortzahlung vereinbaren oder als Selbständiger nach
einigen Karenztagen, z.B. ab dem 4. oder 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Die Höhe des Tagegeldes bestimmen Sie selbst. Sie können das
volle Nettogehalt bis zu einer unbegrenzten Leistungsdauer
absichern. Wird Ihre Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
aufgrund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, können Sie auf
Antrag Beiträge aus Ihrem entsprechend hoch vereinbarten Tagegeld
an die Rentenversicherung zahlen. Bei Festlegung der Höhe
des Tagegeldes brauchen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
zu berücksichtigen. Die Beiträge an die Bundesanstalt für
Arbeit werden von den privaten Krankenversicherungen überwiesen,
ohne dass Sie als Versicherter etwas unternehmen müssen. |
| Zahnärztliche Behandlung |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Ihre zahnärztliche Behandlung erfolgt als Sachleistung.
Sie umfasst die erforderlichen Maßnahmen des Vertragszahnarztes,
die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen
Kunst ausreichend und zweckmäßig sind. Sie müssen einen Kassenzahnarzt
wählen. Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen stehen als Füllmaterialien
nur Amalgam oder Kunststoff zur Verfügung. |
Als Privatversicherter bekommen Sie die Kosten
für zahnärztliche Behandlung im tariflichen Umfang erstattet.
Hierzu gehören auch aufwendige Füllmaterialien wie Gold und
Keramik. |
| Zahnersatz |
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| Gesetzliche Krankenversicherung: |
Private Krankenversicherung: |
| Die Krankenkasse erstattet Ihnen beim Zahnersatz
nur einen Teil der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und
des Materials (45 Prozent der Gesamtkosten, ergänzt um einen
Bonus von 10 bis 15 Prozent bei vorher regelmäßiger Zahnpflege).
Der Umfang des Zahnersatzes ist eng begrenzt (einfache Ausführung).
Überhaupt nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen
(z.B. große Brücken ab 4 Zähnen pro Kieferseite. |
Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt
werden, gehören auch Leistungen für Zahnersatz. Sie erfolgen
je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80 oder 50
Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt auf Höchstbeträge,
gestaffelt nach Versicherungsjahren. In den Tarifen sind auch
genaue Regelungen zum Umfang des Zahnersatzes enthalten. In
aller Regel sind auch aufwendige Zahnersatzleistungen im Leistungsspektrum
enthalten (z.B. große Brücken, implantologische Versorgung). |
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