Zuzahlungen GKV

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Zuzahlungen GKV

F
An welchen Zahlungen beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung?

A
Für nachfolgend aufgeführte Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht der Gesetzgeber Selbstbehalte oder Zuzahlungen durch die Versicherten vor. Diese Zuzahlungen sind von allen Versicherten zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme bei den Fahrkosten, bei der Kieferorthopädie und beim Zahnersatz, generell von den Zuzahlungen befreit.

Arzneimittel:
Je nach Packungsgröße fallen bei Arzneimitteln folgende Zuzahlungen an:
Größe N 1: 4,00 EUR, Größe N 2: 4,50 EUR, Größe N 3: 5,00 EUR.
Für Erwachsene dürfen einige Arzneimittel, die lediglich bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verabreicht werden, von den gesetzlichen Kranken- kassen nicht übernommen werden. Dazu zählen Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten, Arzneimittel gegen Reisekrankheiten, Abführmittel, Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen)

Fahrtkosten:
Für Krankentransporte und Rettungsfahrten beträgt die Zuzahlung je einfache
Fahrt 13,00 EUR.

Heilmittel (z. B. Krankengymnastik Bäder Massagen):
Bei Heilmitteln ist eine Zuzahlung in Höhe von 15 % der Behandlungskosten durch den Versicherten zu leisten.

Hilfsmittel:
Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst zum Beispiel Sehhilfen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Gehräder und Krankenfahrstühle, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Dieser Anspruch schließt auch die individuelle Anpassung des Hilfsmittels, die Versorgung mit dem dazu nötigen Zubehör sowie die Ausbildung in seinem Gebrauch mit ein.
Unter Umständen können verschiedene Hilfsmittel (z. B. Krankenfahrstühle) auch leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Für Hilfsmittel können Festbeträge bestimmt werden, die Krankenkasse trägt diese Kosten bis zur Höhe der Festbeträge, für andere Hilfs- mittel übernimmt die Kasse die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

Hilfsmittel zur Kompressionstherapie:
Zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie haben Erwachsene eine Zuzahlung in Höhe von 20 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages zu leisten.

Orthopädische Schuhe:
Bei orthopädischen Schuhen wird in der Regel eine Zuzahlung in Höhe der Kosten für Konfektionsschuhe verlangt.

Kieferorthopädische Behandlung:
Für Kinder und Jugendliche, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Zuzahlung in Höhe von 20% der anfallenden Kosten zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen, kann sich die Zuzahlung auf 10% der Kosten verringern.

Krankenhaus:
Die Zuzahlung beträgt pro Kalendertag für höchstens 14 Tage im
Kalenderjahr 9,00 EUR.

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen:
Die Zuzahlung beträgt kalendertäglich 9,00 EUR.

Anschlussrehabilitation:
Die Zuzahlung beträgt pro Kalendertag für höchstens 14 Tage im Kalenderjahr 9,00 EUR.

Mütterkuren:
Die Zuzahlung für Mütterkuren beträgt kalendertäglich 9,00 EUR.

Sehhilfen:
Brillen - Die Brillengläser werden in zweckmäßiger Ausführung erstattet.
Brillengestell - Die Kosten für das Brillengestell sind nicht erstattungsfähig.
Kontaktlinsen - Sollten aus medizinischer Sicht Kontaktlinsen erforderlich sein, so werden die Kosten in Höhe der Festbeträge für Brillen übernommen.

Erneuter Anspruch Sehhilfen:
Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien, für Versicherte bis zu 14 Jahren gilt diese Einschränkung nicht.

Verbandmittel:
Bei Verbandmitteln beträgt die Zuzahlung je nach verordnetem Mittel zwischen 4,00 EUR und 5,00 EUR.

Zahnersatz:
Für Kronen, Inlays und Zahnersatz sind je nach Vorsorgeverhalten Zuzahlungen wie folgt zu leisten:
- ohne Vorsorgenachweis, 50 %
- mit Vorsorgenachweis über 5 Jahre, 60 %
- mit Vorsorgenachweis über 10 Jahre, 65 %

Kieferorthopädische Behandlung:
Für Kinder und Jugendliche, die bei Beginn der kieferorthopädischen Behandlung, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Zuzahlung in Höhe von 20% der anfallenden Kosten zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen, kann sich die Zuzahlung auf 10% der Kosten verringern.

Härtefalleregelung vollständige Befreiung:
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen entweder ganz oder teilweise von den Zuzahlungen befreit werden.

 
F
Ist es möglich, sich von Zuzahlungen befreien zu lassen?

A
Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen, mit Ausnahme der Krankenhausbehandlung und Kiefernorthopädie, ist möglich, wenn der Versicherte aus der Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, sowie Bezieher von BAFÖG und Ausbildungsförderung nach dem SGB III.
Vollständig von Zuzahlungen, außer von der Krankenhauszuzahlung, befreit sind gesetzlich Versicherte, wenn das monatliche Haushalts-Brutto-Einkommen 2001 folgende Grenzen nicht überschreitet:
- Alleinstehende 916,24 EUR
- Ehepaar, keine Kinder 916,24 EUR
- Familien, ein Kind 1259,82 EUR
- Familien, zwei Kinder 1717,94 EUR

Härtefallregelung, teilweise Befreiung:
Bei der teilweisen Befreiung zur Zuzahlung übernimmt die Krankenkasse den Anteil der Zuzahlungen der die jährliche Belastungsgrenze übersteigt. Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Belastungsgrenzen verringern sich eventuell. Noch um Familienabschläge.
Auf jeden Fall gilt: Man sollte alle Belege über Zuzahlungen im Laufe eines Kalenderjahres sammeln. Am Ende des Jahres reicht man diese bei seiner Krankenkasse ein. Diese prüft, ob und welchen Betrag erstattet wird.

Härtefallregelung Chronisch Kranke:
Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und mindestens ein Jahr lang Zuzahlungen von mindestens 1 % des Bruttoeinkommens aufbringen mussten, brauchen für die weitere Dauer dieser Behandlung keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Die Belastungsgrenzen verringern sich noch um Familienabschläge.

 
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