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Für nachfolgend aufgeführte Leistungen in der
gesetzlichen Krankenversicherung sieht der Gesetzgeber Selbstbehalte
oder Zuzahlungen durch die Versicherten vor. Diese Zuzahlungen
sind von allen Versicherten zu leisten, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
sind mit Ausnahme bei den Fahrkosten, bei der Kieferorthopädie
und beim Zahnersatz, generell von den Zuzahlungen befreit.
Arzneimittel:
Je nach Packungsgröße fallen bei Arzneimitteln
folgende Zuzahlungen an:
Größe N 1: 4,00 EUR, Größe N 2: 4,50
EUR, Größe N 3: 5,00 EUR.
Für Erwachsene dürfen einige Arzneimittel, die
lediglich bei geringfügigen Gesundheitsstörungen
verabreicht werden, von den gesetzlichen Kranken- kassen
nicht übernommen werden. Dazu zählen Arzneimittel
gegen Erkältungskrankheiten, Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,
Abführmittel, Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen
bei Pilzinfektionen)
Fahrtkosten:
Für Krankentransporte und Rettungsfahrten beträgt
die Zuzahlung je einfache
Fahrt 13,00 EUR.
Heilmittel (z. B. Krankengymnastik Bäder Massagen):
Bei Heilmitteln ist eine Zuzahlung in Höhe von 15 %
der Behandlungskosten durch den Versicherten zu leisten.
Hilfsmittel:
Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst zum Beispiel Sehhilfen,
Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Gehräder
und Krankenfahrstühle, soweit sie im Einzelfall erforderlich
sind. Dieser Anspruch schließt auch die individuelle
Anpassung des Hilfsmittels, die Versorgung mit dem dazu
nötigen Zubehör sowie die Ausbildung in seinem
Gebrauch mit ein.
Unter Umständen können verschiedene Hilfsmittel
(z. B. Krankenfahrstühle) auch leihweise zur Verfügung
gestellt werden.
Für Hilfsmittel können Festbeträge bestimmt
werden, die Krankenkasse trägt diese Kosten bis zur
Höhe der Festbeträge, für andere Hilfs- mittel
übernimmt die Kasse die jeweils vertraglich vereinbarten
Preise.
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie:
Zu den Kosten von Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur
Kompressionstherapie haben Erwachsene eine Zuzahlung in
Höhe von 20 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden
Betrages zu leisten.
Orthopädische Schuhe:
Bei orthopädischen Schuhen wird in der Regel eine Zuzahlung
in Höhe der Kosten für Konfektionsschuhe verlangt.
Kieferorthopädische Behandlung:
Für Kinder und Jugendliche, die bei Beginn der kieferorthopädischen
Behandlung, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist eine Zuzahlung in Höhe von 20% der anfallenden
Kosten zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen,
kann sich die Zuzahlung auf 10% der Kosten verringern.
Krankenhaus:
Die Zuzahlung beträgt pro Kalendertag für höchstens
14 Tage im
Kalenderjahr 9,00 EUR.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen:
Die Zuzahlung beträgt kalendertäglich 9,00 EUR.
Anschlussrehabilitation:
Die Zuzahlung beträgt pro Kalendertag für höchstens
14 Tage im Kalenderjahr 9,00 EUR.
Mütterkuren:
Die Zuzahlung für Mütterkuren beträgt kalendertäglich
9,00 EUR.
Sehhilfen:
Brillen - Die Brillengläser werden in zweckmäßiger
Ausführung erstattet.
Brillengestell - Die Kosten für das Brillengestell
sind nicht erstattungsfähig.
Kontaktlinsen - Sollten aus medizinischer Sicht Kontaktlinsen
erforderlich sein, so werden die Kosten in Höhe der
Festbeträge für Brillen übernommen.
Erneuter Anspruch Sehhilfen:
Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht
bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens
0,5 Dioptrien, für Versicherte bis zu 14 Jahren gilt
diese Einschränkung nicht.
Verbandmittel:
Bei Verbandmitteln beträgt die Zuzahlung je nach verordnetem
Mittel zwischen 4,00 EUR und 5,00 EUR.
Zahnersatz:
Für Kronen, Inlays und Zahnersatz sind je nach Vorsorgeverhalten
Zuzahlungen wie folgt zu leisten:
- ohne Vorsorgenachweis, 50 %
- mit Vorsorgenachweis über 5 Jahre, 60 %
- mit Vorsorgenachweis über 10 Jahre, 65 %
Kieferorthopädische Behandlung:
Für Kinder und Jugendliche, die bei Beginn der kieferorthopädischen
Behandlung, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist eine Zuzahlung in Höhe von 20% der anfallenden
Kosten zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen,
kann sich die Zuzahlung auf 10% der Kosten verringern.
Härtefalleregelung vollständige Befreiung:
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können
unter bestimmten Voraussetzungen entweder ganz oder teilweise
von den Zuzahlungen befreit werden.
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